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SATZUNG

für den Verein


„WON BUDDHISTISCHER Tempel Regensburg e. V.“

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1) Der Verein führt den Namen „WON BUDDHISTISCHER Tempel Regensburg e.V.“.

  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

2) Sitz und Gerichtsstand des Vereines ist in Regensburg.

 

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2  Vereinszweck

 

1) Zweck des Vereins ist die Förderung der WON-BUDDHISTISCHEN Lehre in

  Deutschland.

 

2) Der Verein wird zu diesem Zweck Institutionen für kulturelle und soziale Ziele, sowie für

  das allgemeine Lebenstraining, gründen, um den Vereinszweck zu verwirklichen.

 

3) Ein Ziel des Vereins ist der Aufbau und der anschließende Betrieb eines, allgemein

  zugänglichem, Meditations- und Schulungszentrums, in Regensburg und/oder im vorderen

  bayrischen Wald. Dieses Zentrum soll als Zweck und Ziel dem § 2.1) dienen.

  Hierzu soll das  Angebot des Med.-Zentrums u.a. nachfolgendes beinhalten:

     1. Meditationsseminare anerkannter Meditationspraktiken

     2. Einführungs- und Fortgeschrittenenseminare zur buddhistischen Glaubenslehre

     3. Regelmäßige Meditationstreffen.

     4. Regelmäßige religiöse, buddhistische Zeremonien.

     5. Die Möglichkeit der Unterbringung und Verpflegung von Einzelpersonen, Familien

       und Gruppen, zur Teilnahme an Seminaren, bzw. am „klösterlichen Leben“.

     6. Kunst- und Kulturseminare und Ausstellungen.

 

4) Grundlage des Vereins ist die Charta des Won Buddhismus, die der allgemeinen

  buddhistischen Lehre entspricht.

  Il-Won, das koreanische Wort für Kreis, ist das Symbol des Geistes Buddha. Dieser Kreis

  ist das Zeichen, unter dem der Verein im Vertrauen auf die Gnade des Buddhas den Frieden

  in die Welt bringen will. Dem Verein dienen als Vorbild die bisherigen Ziele und

  Tätigkeiten des Won Buddhismus.

 

5) Der Verein wird Veranstaltungen und Ausstellungen zur Förderung von Kunst und Kultur

  unterstützen und selber ausrichten, um zum Völkerverständnis zwischen Asien und Europa

  beizutragen.

                                                                   

6) Durch die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur

  und des Völkerverständigungsgedankens soll, zur Entwickelung und Stärkung

  freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern und somit zur Friedenssicherung

  und Entspannung zwischen Menschen und Völkern, beigetragen werden.

 

7) Alle Tätigkeiten des Vereins und seiner Mitglieder sollen dazu beitragen die durch den

  Dharma Buddha gesegnete Welt, durch Erziehung und soziale Barmherzigkeit, zu erhalten

  und zu verbessern.

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§ 3  Gemeinnützigkeit

 

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des

  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

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§ 4  Mitglieder

 

1) Mitglied kann jede natürliche Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit werden,

  welche die Vereinsziele unterstützt und aktiv an deren Verwirklichung mitarbeitet.

 

2) Auch juristische Personen können Mitglied des Vereins werden. Sie erhalten unmittelbar

  die Stellung eines ordentlichen Mitglieds.

 

3) Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus Jungmitgliedern, ordentlichen

  Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

4) Jungmitglieder sind solche Mitglieder, die nach schriftlichem Aufnahmeantrag vom

  Vorstand als Jungmitglieder in den Verein aufgenommen sind. Die Jungmitglieder haben in

  der Mitgliederversammlung keine Stimme. Nach einer Zugehörigkeit zum Verein als

  Jungmitglied von mindestens einem Jahr kann das Jungmitglied die ordentliche

  Mitgliedschaft erwerben, sofern es bei dem Vorstand einen schriftlichen Antrag stellt, der

  Vorstand den Antrag nicht ablehnt und die Mitgliederversammlung auf der nach der

  Antragstellung folgenden nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der

  abgegebenen gültigen Stimmen die Aufnahme des Jungmitglieds als ordentliches Mitglied

  beschließt.

  Die Beitrittserklärung als ordentliches Mitglied ist schriftlich vorzulegen über den Beitritt

  entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied wird wirksam, wenn

  das Mitglied das von der Zentralstelle des Won Buddhismus genehmigte Mitgliedsformular

  unterschrieben und die entsprechende Bearbeitungsgebühr bezahlt hat.

                                                                                

5) Ehrenmitglied kann auf Antrag diejenige Person werden, die sich um den Won

  Buddhismus verdient gemacht hat und deren Arbeit für den Fortschritt des Vereins

  anerkannt ist. Der Erwerb der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

 

6) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

     a) Austritt

     b) Ausschluss

     c) Tod der natürlichen Person

     d) Auflösung bei juristischen Personen

     e) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen Personen

 

7) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

 

8) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur

   nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

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§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die

  Mitgliederversammlung festsetzt.

 

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Charta des Won Buddhismus zu

  befolgen. Insbesondere bestehen die Pflichten aus dem Training der Prinzipien des Won

  Buddhismus und der Förderung des Vereins

 

3) Neumitglieder sollten durch regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen und Lehrgängen

  des Vereins ihr Bemühen, sich die Prinzipien des Vereins zu eigen zumachen, bekunden.

  Jungmitglieder haben in der Mitgliederversammlung keine Stimme, jedoch ein

  entsprechendes Antragsrecht.

 

4) Ordentliche Mitglieder haben dieselben Pflichten wie Jungmitglieder. Sie sind darüber

   hinaus stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung.

 

5) Ehrenmitglieder dürfen sich durch ihr Verhalten nicht den Zielen des Vereins

  entgegenstellen. Sie dürfen bei der Mitgliederversammlung ohne eigenes Stimmrecht

  anwesend sein. Sie haben ein Antragsrecht bei der Mitgliederversammlung.

 

6) Jedes Mitglied kann jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem

  Vorstand aus dem Verein austreten.

 

7) Vernachlässigt ein Mitglied seine ethischen, moralischen Pflichten gegenüber dem Verein,

  folgt es nicht dem Zweck des Vereins oder behindert es den Betrieb des Vereins, so kann es

  auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag eines Drittels der ordentlichen Mitglieder des

  Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt die

  Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist ausgeschlossen, wenn der Antrag auf

  Ausschließung mit einer Mehrheit von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden,

  stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Der Ausschluss eines Mitglieds ist in der

  Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. Dem auszuschließenden Mitglied

  muss auf der Mitgliederversammlung die Möglichkeit zur Anhörung gegeben werden.

 

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§ 6  Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

     1. Die Mitgliederversammlung

     2. Der Vorstand

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§ 7  Vorstand

 

1) Der Vorstand, nach § 26 BGB, besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der

  stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenwart/wärtin.

 

2) Der Vorstand überwacht und führt die Organisation des Vereins.

 

3) Der Vorstand ist ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von der

  Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. Der Vorstand ist berechtigt, einen

  Generalsekretär einzustellen, der die laufenden Geschäfte der Verwaltung auszuführen hat.

  Die Bestellung des Generalsekretärs bedarf der Genehmigung die Mitgliederversammlung.

 

4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt.

  Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis

  zur Neuwahl im Amt.

 

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§ 8  Zuständigkeit des Vorstands

 

1) Der Vorstand hat bei der Verwaltung der geldlichen und sachlichen Mittel des Vereins

  äußerste Sparsamkeit walten zu lassen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des

  Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

  Er hat vor allem folgende Aufgaben:

     a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

     b) Einberufung der Mitgliederversammlung.

     c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

     d) Verwaltung des Vereinsvermögens.

     e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.

     f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern

     g) Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds

 

2) Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem

  weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

3) Im Innenverhältnis wird bestimmt:

  Rechtsgeschäfte im Einzelfall von über 2000,- € und das Eingehen von

  Dauerschuldverhältnissen von über 2000,- € bedürfen der vorherigen Zustimmung des

  Vorstands und sind der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung

  vorzulegen.

                                                                      

4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist wer die einfache

  Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kommt diese Mehrheit nicht

  zustande, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen. Gewählt ist dann dasjenige

  Vorstandsmitglied, das die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

5) Dieser Wahlvorgang gilt für alle Wahlen eines Vorstandsmitglieds. Bei der Wahl ist das

  Amt des Vorstands, in das er gewählt werden soll, anzugeben.

 

6) Als Vorsitzender des Vereins kann nur gewählt werden, wer von der Zentralstelle des

  Won Buddhismus (Iksan Südkorea) als Lehrer/in, Mönch oder Nonne anerkannt ist.

 

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§ 9  Sitzung des Vorstands

 

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsmitglied verliert sein Amt, wenn es aus dem Verein austritt. Für diesen Fall wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um für den Austretenden ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Die Amtszeit des neuen Vorstandsmitglieds gilt nur für den Rest der Dauer der Amtszeit des Vorgängers.

 

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§ 10  Kassenführung

 

1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus

  Beiträgen, Spenden und Seminargebühren aufgebracht. Der Kassenwart hat über die

  Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen

  nur aufgrund von Zahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung,

  des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Die Jahresabrechnung ist von zwei

  Kassenprüfern, die jeweils von der Mitgliederversammelung gewählt werden, zu prüfen.

  Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

2) Die Arbeit der Vorstandsorgane erfolgt ehrenamtlich. Auf Antrag kann eine Erstattung der

  anfallenden Auslagen erfolgen.

 

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§ 11  Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

     a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands.

     b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.

     c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.

     d) Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand.

     e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

     f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen

      abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

 

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem

  muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es

  erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des

  Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Vorschlag des Vorsitzenden oder

  auf Aufforderung von einem Zehntel der Mitglieder des Vereins statt.

  Die Einberufung ist von dem Vorstand schriftlich auszusprechen.

 

4) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom

  stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch

  persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung

  mitzuteilen.

 

5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung

  beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die

  Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in

  der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht

  für Wahlen und Satzungsänderungen.

 

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§ 12  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom

  stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen

  kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden

  Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

2) In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied stimmberechtigt.

  Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

 

3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die

  einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer

  Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von

  drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter

  festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel

  der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

  Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung,

  die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Person des

  Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und

  die Art der Abstimmung enthalten.

6) Eine Änderung der Satzung muss mit der Einladung ausreichend als Tagesordnungspunkt

  bekannt gegeben werden.

 

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§ 13  Lehrkräfte

 

Die Seminarleiter und Lehrkräfte dürfen nur ausgebildete und autorisierte Fachkräfte des jeweils angebotenen Kurses sein.

 

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§ 14  Finanzen

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1) Das Finanzjahr ist das Kalenderjahr. Im Rahmen seiner Gemeinnützigkeit wird der Verein

  unterstützt durch Jahresbeiträge, Spenden und andere Unterstützungen.

  (z.B. Seminargebühren und Einnahmen durch kulturelle Veranstaltungen)

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2) Der Verein ist berechtigt, seinerseits andere Institutionen, die dem Vereinszweck dienen,

  im Rahmen der Gemeinnützigkeit durch Spenden und Zuwendungen zu unterstützen.

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3) Kurs- und Seminargebühren werden in Form einer Gebührenordnung festgelegt, die unter

  sozialen Gesichtspunkten Ermäßigungen vorsieht.

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§ 15  Auflösung

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1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

  Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  Dies gilt im Innenverhältnis

 

2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das

  Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, die dem Vereinszweck und der

  Vereinssatzung entsprechen müssen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des

  Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und

  / oder des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
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